1. Allgemeine Konditionen

Unsere Preise schliessen bei allen Server und PC einen BURN-IN-TEST mit ein. Die Anlieferung des Systems kann innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Sind in der Software Modifikationen (Programmänderungen) erforderlich, ist die Lieferzeit für diese individuell zu vereinbaren. Die INSTALLATION der Systeme wird durch besondere geschulte Kommunikationselektroniker unseres Kundendienstes, der Firma SW-Service GmbH, durchgeführt. Sie beinhaltet die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft des Systems. Nicht inbegriffen sind alle bauseits vorzunehmenden Massnahmen (Bohrlöcher, Verlegen der Datenleitungen, Elektroinstallationen). Diese Massnahmen dürfen von den SW Service-Technikern nicht ausgeführt werden. Bei nicht von SW erstellter Software gelten die Konditionen des entsprechenden Software-Lieferanten.

2. Lizenz

Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum an der Software. Das Nutzungsrecht ist ausschließlich auf die im Vertrag genannte Firma/Firmen und einen Server beschränkt. Die Lizenzklasse ergibt sich aus der Anzahl aller Benutzer des Gesamt-Rechnersystems.

3. Einarbeitung/Organisationsberatung

Die Einarbeitung des Bedienungspersonals in die Benutzung der genannten Programmpakete sollten nur von SW lizenzierten Organisationsberatern durchgeführt werden. Die Organisationsberatung ist kostenpflichtig. Der Stundensatz für die Mitarbeiterschulung und Organisationsberatung richtet sich nach der aktuell gültigen Preisliste, zzgl. Anfahrtskosten und evtl. verauslagter Nebenkosten. Für Einarbeitungen am Wochenende und an Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 % erhoben. Das Einrichten individueller Belege und Formulare, die Stammdaten- und Feldoptimierung zur Anpassung an Ihren individuellen Betriebsablauf, zählt als Einarbeitungszeit. Individuelle Änderungen der Software erfordern ein Mitwirken des Anwenders beim Funktionstest.

4. Nutzung

Der Kunde darf die ihm zur Nutzung überlassene Software nur für seinen eigenen, umseitig aufgeführten Betrieb nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software in irgendeiner Weise zu vervielfältigen, zu verkaufen oder sonstigen Dritten zugänglich zu machen oder weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügungsbeschränkung durch den Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet weitere Ansprüche, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 € pro Programmpaket zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der SW bleiben unberührt . Die geleistete Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche angerechnet. Im Übrigen ist die SW berechtigt, im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung, die weitere Nutzung der Software durch den Kunden entschädigungslos zu widerrufen.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Sämtlichen im Auftrag angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen. Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht mit strittigen Forderungen nicht zu. Die Kosten der Softwarepflege richten sich nach der aktuell gültigen Preisliste. Die Berechnung erfolgt ab dem auf die Auslieferung der Software folgenden Monat. EDV-Kabel, elektrische Leitungen, Stecker und Anschlussdosen werden Ihnen gemäss Ihrem Bedarf von unserem Kundendienst separat in Rechnung gestellt. Führt der Techniker eine Datenübernahme von einem PC durch, so wird diese nach Zeitaufwand separat, nach der aktuell gültigen Preisliste, berechnet. Unsere Ware wird grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert; ferner behalten wir uns vor, die Firmensperre erst nach vollständiger Bezahlung aufzuheben, d. h. eine unbeschränkte Freischaltung der lizenzierten Software erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der von SW in Rechnung gestellten Leistungen

6. Hardware: Gewährleistung / Haftung

SW gewährt auf Hardware eine Vorort-Garantie von 12 Monaten; nach Ablauf dieser Zeit sind – soweit zulässig – sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. In der Garantie enthalten sind alle Defekte durch fehlerhafte Komponenten und Verarbeitungsfehler der von uns gelieferten Hardware. Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle bei uns zur Nacherfüllung entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Ausgenommen sind durch externes Equipment verursachte Defekte jeglicher Art, unsachgemäße Nutzung und fehlerhafte Wartung durch Dritte. Der Unternehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das fünffache des jährlichen Pflegeentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SW nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung gemäß den vorstehenden Ausführungen dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen; wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (spezielle Betriebssysteme-, Software-, Daten-Schäden usw.; die evtl. erforderliche Neuinstallation bzw. Datenrettung ist kostenpflichtig). Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die Garantiezeit verlängert sich nicht, wenn das Gerät ausgetauscht oder repariert wird. SW ist berechtigt, Hardware-Dienstleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

7.Software: Gewährleistung / Haftung

Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig, dass Software nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei hergestellt werden kann; dementsprechend vereinbaren die Parteien folgende Haftungsbeschränkung:
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Eine Zusicherung einer Eigenschaft liegt nur vor, wenn ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter der SW ausdrücklich und auf Wunsch des Bestellers eine entsprechende Erklärung abgibt, die schriftlich zu erfolgen hat. Bloße Verwendungseignungsangaben sind keinesfalls als Zusicherungen zu verstehen. Schäden die dem Nutzungsnehmer aus einer falschen Zusicherung entstehen, werden von SW ersetzt, soweit sie an den von SW erhaltenen Gegenständen auftreten, im Übrigen nur bei Kausalität von Zusicherung und Schaden. Weitergehende Schäden werden von SW nur im Falle groben Verschuldens eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen von SW übernommen. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lizenzgeber nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Absatz 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für bereits bei Vertragsabschluss vorhandener Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen; wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (spezielle Betriebssysteme-, Software-, Daten-Schäden usw.; die evtl. erforderliche Neuinstallation bzw. Datenrettung ist kostenpflichtig). Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die Garantiezeit verlängert sich nicht, wenn Korrekturen an der Software vorgenommen werden. Im Übrigen gelten die weitergehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 5 dieser Bedingungen; insbesondere sind gesetzliche Gewährleistungsrechte nach Abnahme des Werkes und im übrigen nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten ausgeschlossen. SW ist berechtigt, Software-Dienstleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

8. Softwarepflegevertrag

Umfang der Wartungsleistungen; hierzu gehören:

  • Die Beseitigung von Fehlern der zu wartenden Software und den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen.
  • Die Anpassung an gesetzliche Änderungen, neue oder geänderte Richtlinien, Verordnungen u. ä. die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu wartenden Software haben. Diese Anpassungen werden im Rahmen der programmtechnischen Möglichkeiten von SW Computer durchgeführt. Ist es erforderlich, neue Programme zu erstellen, fällt dies nicht unter die vorliegende Wartungsvereinbarung. Die Anpassungen erfolgen in einer angemessenen Zeit nach Bekanntmachung der Gesetzesänderung oder Neueinführung.
  • Die Bereitschaft zur Beratung in der von SW Computer bestimmten Form (schriftlich, fernmündlich, per Datenübertragung, mündlich an Ort und Stelle) gegenüber den Verantwortlichen und den Bedienungskräften des Auftraggebers, insbesondere bei kritischen Phasen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (wie Stromausfall, Fehlbedienung etc.) oder Störung durch höhere Gewalt und den sich ergebenden Wiederanlaufbedingungen. Bei Hilfestellungen vor Ort werden lediglich die Fahrtkosten berechnet.
  • Die Wiederherstellung von Programmen auf Datenträgern, die in Folge von Programmfehler beschädigt werden. Die Wiederherstellung von Programmen auf Datenträger die infolge von Bedienungsfehler und Hardwarefehler beschädigt werden sind kostenpflichtig.
  • Die Bereitstellung der Programmierkapazität für Programmänderungen und Anschlussprogrammierungen, die auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden. Die Berechnung für diese Programmarbeiten erfolgt zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SW Computer .
  • Die Bereitstellung der Einarbeitungskapazität für vom Auftraggeber gewünschten Nacharbeitung, gleich aus welchem Grund. Die Berechnung der Einarbeitung erfolgt zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SW Computer .
  • Die Bereitstellung von Releaseänderungen, ausschließlich für die im Softwarepflegevertrag festgelegten Standard-Module, der SW-Software

Voraussetzung für die Wartung: Die Voraussetzung für Wartungsleistungen ist der Einsatz der jeweils neuesten Fassung der Software durch den Auftraggeber. Voraussetzung für die Wartung von Software ist die Bereitstellung von Daten und den Programmen auf Datenträgern seitens des Auftraggebers. Wartungsleistungen werden während der bei SW Computer üblichen Arbeitszeit erbracht. Außerhalb dieser Zeiten anfallende Arbeiten werden mit einem Aufschlag berechnet. Sollte ein geändertes Programm eine Veränderung des Speicherbedarfs erfordern, wird SW Computer , soweit bei der eingesetzten Konfiguration technisch möglich, eine Aufrüstung der Hardware vornehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber, der auch einen gesonderten Auftrag für die Hardwareaufrüstung zu erteilen hat. SW Computer ist berechtigt, die Wartungsleistungen gem. den Bedingungen dieser Vereinbarung durch Dritte ausführen zu lassen. Auf Verlangen des SW Computer-Personals hat der Auftraggeber auf eigene Kosten ausreichende Räume zur Benutzung durch SW Computer-Personal zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährt dem Personal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen, stellt die Software zur Verfügung und räumt dem Personal die erforderliche Maschinenzeit für die Wartungsleistungen ein. Nicht Gegenstand der Vereinbarung ist die Wiederherstellung anderweitiger Dateien. Keine Wartung wird gewährleistet für Programme, die vom Auftraggeber geändert wurden. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber an der Hardware Änderungen vorgenommen hat.
Gewährleistung: SW Computer übernimmt für die Laufzeit der Wartungsvereinbarung die Gewähr, dass die gewartete Software mit ihren Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleibt. SW Computer verpflichtet sich, Wartungsleistungen an der Software während der Laufzeit der Vereinbarung in angemessener Zeit zu erbringen, sofern der Kunde diese unverzüglich schriftlich angefordert hat. Kommt SW Computer ihren Wartungspflichten nicht vertragsgemäß nach, so kann der Kunde, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, fristlos kündigen. Vergütungen, die bis zum Zeitraum der fristlosen Kündigung fällig geworden sind, sind vom Kunden noch zu bezahlen. Stellt der Kunde fest, dass durch SW Computer abgeänderte Software trotz Beachtung der Bedienungsanleitung nicht entsprechend der von SW Computer festgelegten Programmbeschreibung funktioniert, wird SW Computer die schriftlich gerügte Funktionsstörung eingrenzen und beseitigen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ergebnis der Funktionsstörung reproduzierbar, die Software in der jeweils neuesten Programmversion vorhanden ist und, dass die Beseitigung der Funktionsstörung bei angemessenem Aufwand technisch möglich ist. Funktionsstörungen sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu melden. Andere und/oder weitergehende Ansprüche jeder Art, und gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere die Haftung für Folgeschäden sind gegenüber SW Computer ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass SW Computer ihrer Nachbesserungspflicht schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 5 und 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der SW Computer.

Wartungszeiten: Wartungsleistungen werden zu einem im Einverständnis mit dem Kunden festgelegten Termin ausgeführt.

 

Kündigung: Der Softwarepflegevertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich kündbar.

 

Vergütung: Die Vergütungen für die Standardsoftware im Software-Pflegevertrag sind Jahrespreise; sie ergeben sich aus der jeweils gültigen Software-Preisliste von SW Computer .Bei Individual-Software ist die Vergütung für die Wartung gesondert zu vereinbaren. Die Vergütung für Leistungen die nicht Gegenstand des Wartungsvertrages ist, wird auf Tages- und/oder Stundenbasis berechnet. Sämtliche Vergütungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Fahrtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Verbrauchtes oder ersetztes Material wird nach der jeweils gültigen Zubehörpreisliste berechnet. Sämtlichen Vergütungen ist die gesetzliche Mehrwertssteuer in der jeweils gültigen Höhe zuzurechnen.

9. Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

10. Gerichtsstand

Sofern der Lizenznehmer Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten im Rahmen der Abwicklung der Vertragsverhältnisse der Parteien Homburg / Saarbrücken als Gerichtsstand vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Durch Umdeutung, Ergänzung oder Auslegung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht.

12. Hinweis- u. Kenntnisnahmebestätigung

Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Unternehmens bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

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